Erb-Verschreibungs-Briefes von der neuen Colonie Carmerau

Copia eines Erb-Verschreibungs-Briefes von der neuen Colonie Carmerau im Amte Oppeln.

Nachdem die von Einer Königl. Hochgerichtl. Krieges und Domainen Cammer zu Breslau, in dem Krascheower Forst und dessen Stallung Sporne genannt, etablirte neue Colonie von zwantzig Possessionen, welcher der Nahme Carmerau beygeleget und solche mit Ausländern deutscher Nation besezt worden, durch den mit dem Hoch-Reichs-Gräflich von Colonnaschen Dominio Gross. Strehlitz unterm 9ten November 1775 errichteten und den 10ten Februar 1776 von Einer Hochgerichtl. Königl. Krieges und Domainen Cammer zu Breslau confirmirten Gräntz-Recess dergestallt in Theilung gekommen, daß die Helfte der Possessionen von No. 1 bis 10 inclusive dem Dominio Gross Strehlitz, die zweyte Helfte aber von No. 11 bis 20 inclusive dem Königl. Amte Oppeln zugefallen, und dann der Ignatz Weiss aus dem Oesterreichischen Antheil von Schlesien von Jaegersdorf gebürtig auf der Stelle sub No. 11 zu einem Colonisten angenommen worden.

So wird demselben als ersten Acquirenten zu seiner Legitimation und Sicherheit von königlichen Amtswegen gegenwärtiger Schenckungs-Brief und Erb-Verschreibung folgender gestallt ertheilet:

1. Wird ihm Ignatz Weiss besagte Stelle No. 11 mit einem völlig ausgebauten Wohnhause und Stallung, nebst den freyen BauHoltze und einer baaren Beyhülfe von Fünfzehn Reichsthalern zu Erbauung einer Scheune, ingleichen mit den dazu ausgemessenen und angewiesenen Siebenzehen Morgen Magdebg. a 180. □R., 12. Morgen zu Acker nehmlich, 4 Morgen zu Wiesewachs und 1 Morgen zur Hof-Rehde und Gartenland

hierdurch und Krafft dieses, zu Erb, und eigenthümlichen Rechte zugetheilet, geschenckt und unentgeltlich dergestallt überlassen, daß er weder jezt noch künftig einiges Kaufgeld dafür zu bezahlen gehalten seyn, und damit als mit seinem wahren Erb, und Eigenthume zu schalten und zu walten, auch nach seinem Wohlgefallen, jedoch nicht ohne Vorbewusst und Genehmigung des Königl. Amtes Oppeln zu verkauffen, zu vertauschen und zu verpfänden, freye Macht und Gewallt haben solle.

2. So wie überhaupt das Amtliche Artheil der Colonie seine hinlängliche Huthung in dem Königlichen Amts-Forst angewiesen erhalten, also hat er Ignatz Weiss auch solche vor sich darin dergestallt frey und ohnentgeldlich zu geniessen, daß er und alle seine Nachkommen und Besitzer dieser Stelle befugt seyn sollen zwey Kühe und zwey Pferde oder zwey Zug-Ochsen in selbige einzutreiben ohne von dieser Anzahl jemals einigen Huthungs-Zinß abführen zu dürfen.

3. Da die Rodung der ihm zugetheilten Acker und Wiesen viel Zeit und Mühe erfordert, so ist demselben nicht nur Ein Morgen zum Anfange auf Königl. Kosten gerodet worden, sondern es werden ihm auch zu Rodung der übrigen 16 Morgen die er auf eigene Kosten zu besorgen hat, und wozu ihm blos die Geräthschafften an einem Grabscheite, Rodehacke, Holtz Axt und Säge geschenckt worden,

Acht Frey Jahre und zwar von Termino Trinitatis 1774 an bis dahin 1782 gerechnet, accordiret während welcher Zeit er seine Stelle und dazu gehörige Grundstücke ganz frey und ohne Abführung einiges Zinßes genießen soll.

Nach Verlauff dieses nehmlich der Acht Frey Jahre hingegen ist er schuldig und verbunden, exclusive des 1. Morgens zur Hof Rehde und Garten, welcher zinßfrey bleibet, von jedem der übrigen 16 Morgen Jährlich 3. ggr. als einen Grund Zins zu erlegen; und zwar unter folgenden Modalitaeten,

dass er von den 12 Morgen Acker die auf Königl. Amts. Grunde gelegen, den Zins mit ein RThler 12 ggr. an das Amt Oppeln von den 4 Morgen Wiesewachs hingegen, welche auf der dem Dominio Gross Strehlitz zugefallenen Seite liegen, den Betrag desselben jährlich mit zwölf guten Groschen an das dasige Rent-Amt entrichte, zu Termino Trinitatis 1783 damit den Anfang mache und so denn alljährlich damit continuire

4. Ist er Ignatz Weiß als ein Ausländer für sich und seine hieher nach Schlesien mitgebrachte Kinder von aller Werbung und Enrollierung frey, deßgleichen außergedachten Grund Zinßen nicht nur von den Landesherrlichen Abgaben an Steuern und an Nahrungs-Gelde von der Stelle /: nicht aber von derjenigen Profession, die er etwa treiben möchte / sondern auch von aller Fourage Lieferung an die Regimenter, Grasung und Einquartierung völlig eximiret und befreyet.

5. Ueberdies bleibet er nebst Weib und Kindern, so wie bisher freye Leuthe, dergestallt, daß weder Er noch Sie durch Acquisition dieser Colonie dem Amte Oppeln in diejenige Erb. Unterthänigkeit verfallen sollen, der andere aus dessen Jurisdiction angesessene Wirthe unterworfen sind; wenn er demnach mit der Zeit diese seine Possession, nachdem sie im Stand gesezt und nutzbar gemacht worden, verkauffen, und sich anderwärts in dem Königl. Preuß. Schlesien und der Grafschafft Glatz niederlassen wollte, so ist er keines weges schuldig, für sich oder die Seinigen einiges Loßlassungs-Geld, oder von seinem Vermögen einiges Abzugs-Geld zu bezahlen.

Nichts destoweniger aber, bleibt er dennoch, sowie alle nachfolgende Besitzer dieser Stelle, der Jurisdiction des Königl. Amtes Oppeln, als auf welcherer sein Domicilium hat, in allen Fällen unterworffen und muß sich dessen Verfügungen gehorsamlich submittiren.

Folglich ist er

6. bey etwanniger Veräußerung dieser Stelle, welche jedoch, wie hiemit ausdrücklich reserviret und verboten wird, an keinen unterthänigen Einländer geschehen soll, verbunden, solches dem Amte anzuzeigen und dessen Obrigkeitliche Genehmigung und Confirmation hierüber zu suchen, wiedrigenfalls der deshalb geschlossene Contract eoipso ungültig, null und nichtig seyn und keine Klage aus derselben statt finden soll.

Desgleichen muß er

7. bey jeder Veräußerung dieser Frey Stelle, sie geschehe durch Verkauff oder Tausch, von dem contrahirten Kauff-Quanto das Landübliche Laudemium a 10 Procent und das festgesezte Verreichgeld nehmlich drey Heller vom Reichsthaler: wie auch die sonst nach dem Sportul Reglement und der bisherigen darauf gegründeten Observanz zu entrichtende Gerichts-Gebühren an das Königl. Amt Oppeln ohne Wiederrede abführen und bezahlen.

Nichtweniger ist

8. in dem oballegirten Grenz-Recess festgesezzet worden, daß der Bier und Branntwein Verlag, auf der Colonie Carmerau wechselsweise ein Jahr um das andere von dem Königl. Amte Oppeln und dem Dominio Groß-Strehlitz genutzet werden soll; daher die ganze Colonie und jedes Individuum der selben mithin auch der Weiß schuldig und verbunden ist, sich darnach zu achten, und in den Jahren, welche dem Amtlichen Debit zugehören, das Bier und den Branntwein bey Vermeidung der darauf gesezten Strafe der Confiscation und Erlegung vier Rthl. vor jedes fremden Achtel Bier und Acht Silbergroschen für jedes Quart fremden Branntwein, sonst nirgendsher, als aus dem Amtlichen Brau und Branntwein Urbar zu Dembiehammer zu nehmen, wie er denn auch sein Mahlwerck in keinen fremden, sondern lediglich in Amtlichen Mühlen fördern und mahlen lassen muß, bey ebenmäßiger Strafe der Confiscation des Mehls und Bezahlung der doppelten Mahl-Metze.

9. Endlich ist er und alle nachfolgende Besitzer dieser Stelle, so wie jeder andere Einwohner dieser Colonie schuldig, statt der ihm auf immer und ewig erlassenen Frohn-Dienste und Robothen, für das Oppelnsche Forst-Amt und in specie für dasjenige Revier, in welchem die Colonie gelegen, Jährlich nach verflossenen Acht Frey Jahren Neun Klaftern Holtz ohnentgeldlich und ohne alle Wiederrede und Zwang einzuschlagen. Dagegen hat derselbe keine weitere Unterstützung, sie habe Nahmen wie sie wolle, auch in keinem Falle weder einige Remission noch freyes Bau, oder Brenn Holz zu gewärtigen, sondern solches muß nach der Forst Taxa erkaufft, und zur nothdürfftigen Consumtion des leztern jährlich aus den Hauen drey Klaftern Tannen, Fichten, Birken oder Weiß-Buchen Holtz gegen die Taxe genommen werden.

Zu mehrerer Urkunde und Festhaltung alles dessen, ist gegenwärtige Erb-Verschreibung unter Vordruckung des grössern Amts Siegels und unserer des dermaligen Amts Administratoris und Amts- Justitiarii Unterschrift ausgefertiget worden, und soll nach erfolgter allerhöchsten Confirmation Einer Königl. Hochgerichtlichen. Krieges, und Domainen-Cammer zu Breslau dem Ignatz Weiß zu seiner Legitimation und Achtung eingehändiget werden.

Sogeschehen. Schloß Oppeln den 7ten May 1776.

Königl. Preuß. Oppelnsches Domainen Amt

Senftleben          Krieger.

Vorstehende von dem Königl. Domainen-Amte Oppeln unterm 7ten May. c. a. ausgefertigte Erb-Verschreibung für den Colonisten Ignatz Weiß über die demselben auf der in dem Krascheower Forst-Revier gedachten Amts etablirten Colonie Carmerau mit 12 Morgen zu Acker, vier Morgen zu Wiesewachs, und einen Morgen zur Hofrehde und Garten-Land erb- und eigenthümlich übergebene Stelle sub No. 11. wird in allen ihren Puncten und Clausuln von der Königl. Krieges und Domainen Cammer hiermit confirmiret und bestätiget.

Signatum Breslau, den 17ten Juni 1776.

Königl. Preuß. Breslauische Krieges- und Domainen Cammer.

v. Pfeil   Reisel    Bochno.

Confirmation der ErbVerschreibung für den Colonisten Ignatz Weiss über die Stelle sub No. 11 auf der Colonie Carmerau Amts Antheil, im Krascheower Revier.

Abschrift mit ihrem Original collationiret und von Wort zu Wort gleichlautend befunden worden. Solches wird hiermit pflichtmäßig attestiret.

Amt Oppeln den 10ten Dezember 1776.

Senftleben.         Krieger.

Transkription erstellt mit https://lite.transkribus.eu/, korrigiert von Joachim Poppe (Podewils in Oberschlesien: Zur Geschichte des Dorfes im Kreis Oppeln. 250 Jahre Friderizianische Kolonisation)

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